Aktuelles

Pflicht der Begutachtung der Immobilie

März 2019

Seit dem 04.03.2019 verlangt das Türkische Grundbuchamt ein Wertgutachten über die Immobilie, wenn Veräußerer oder Erwerber Ausländer sind. Die Direktive in türkischer Sprache finden Sie hier.

Amnestie für illegale Bauten! İmar affı yasası

Januar 2019

Die Möglichkeit sein bis 31.12.2017 fertiggestelltes, illegales Haus legalisieren zu können, Bauamnestie, wurde bis zum 30.06.2019 verlängert.

Juni 2018

Über Wahlgeschenke freut man sich! Über 13 Millionen Hausbesitzer in der Türkei können jetzt beantragen, dass Ihre Immobilie, die nicht den Bauvorschriften entspricht, legalisiert wird. Dies nennt sich Bauordnungsamnestie = imar affı. Die Regelung gilt bis zum 31.10.2018 (verlängert bis zum 30.06.2019!) Es handelt sich um ältere oder auch neue Gebäude (gebaut bis zum 31.12.2017), die keinen iskan / Wohnberechtigungsschein bekommen. Sie sollen nach Antrag und gegen Zahlung entsprechender Gebühren (abhängig vom Wert des Objektes) einen Registrierungsschein / yapı kayıt belgesi erhalten. Mit dieser Bescheinigung können z.B. Gas, Wasser, Strom abonniert werden.

Wir bearbeiten solche Anträge und können Sie beraten. Die Direktive in türkischer Sprache finden Sie hier.

Steuersenkung!

Mai 2018

Die Grunderwerbsteuer und die Grundveräußerungssteuer (Tapu harcı) sinken von je 2% auf je 1,5%. Der Ministerrat (bakanlar kurulu) hat dies am 05.05.18 beschlossen. Außerdem sinkt für gewerbliche Verkäufer die türkische Mehrwertsteuer (KDV) von 18% auf 8%. Die Regelung gilt vorerst bis zum 31.10.2018 (verlängert bis zum 31.12.2019). 

 

Eingescannte Lichtbilder auf Vollmacht sind nicht ausreichend!

Februar 2018

Das zuständige Amt für Grundbuchangelegenheiten in Ankara „Tapu ve Kadastro Genel Müdürlüğü / Yabancı İşler Dairesi Başkanlığı“ hat hinsichtlich der Anerkennung von Vollmachten aus Deutschland, die von einem deutschen Notar erstellt sind, entschieden, dass auch auf diesen ein Lichtbild im Original anzubringen ist. Ein Farbscan reicht nicht aus.

 

Türkische Vollmachten müssen notariell beurkundet sein!

August 2015

Ab dem 11.08.2015 werden die Türkischen Grundbuchämter bei Vollmachten aus dem Ausland darauf achten, ob diese notariell beurkundet sind. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift Nr. 1767 (2015/5). Bis vor kurzem wurden Vollmachtstexte akzeptiert, die lediglich vom deutschen Notar beglaubigt waren. Dieser beglaubigte nur die Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung), informierte aber nicht über den Inhalt. Ab sofort soll die Beurkundung auch bei Vollmacht aus dem Ausland erforderlich sein. So wie auch in der Türkei türkische Notare den Vollmachtgeber über den Inhalt aufklären müssen hat der deutsche Notar ebenso den Text zu erläutern. Der Türkische Vollmachtstext kann nach wie vor über uns erstellt und dem deutschen Notar zur Verfügung gestellt werden.

 

Kauf von Grundstücken in Sicherheitszonen

(özel güvenlik bölgesi)

September 2014

Sie haben ein Grundstück oder eine Immobilie geerbt oder wollen eine Wohnung kaufen, die sich in einer Sicherheitszone (özel güvenlik bölgesi) befindet? Der Erwerb einer solchen Immobilie ist nicht ausgeschlossen. Bis jetzt entschied darüber (meistens negativ) die Militärverwaltung. Jetzt ist diese Zuständigkeit auf die Präfektur (valilik) übergegangen. Das Grundbuchamt hat ab dem 30.09.2014 in solchen Fällen bei der Präfektur (vali) anzufragen, ob Bedenken gegen den Erwerb eines solchen Grundstücks bestehen. Dort ist eine Kommission gebildet, die eine Entscheidung über Kauf oder auch Miete nach dem Kriterium der öffentlichen Sicherheit trifft.

 

Mavi Kart

Oktober 2013

Endlich! Ehemalige Türken mit Mavi Kart können sich ab sofort bei Grundbuchämtern mit dem mavi kart allein ausweisen und werden wie Türkische Staatsangehörige behandelt. Türkische Staatsangehörige, die nach der Ausbürgerung aus der Türkischen Staatsbürgerschaft den pembe oder mavi kart erhielten waren immer wieder mit Problemen in der Türkei konfrontiert, weil teilweise die Existenz dieser Bescheinigung den Behörden nicht bekannt war. Jetzt kann der Grundbuchbeamte bei Mavi Kart Ausweisen, die nach dem 12.04.2013 ausgestellt sind wie bei Türkischen Staatsangehörigen das Standesregister einsehen und eine Identitätsprüfung vornehmen. Bei älteren pembe und mavi kart bleibt es dabei, dass der deutsche Reisepass vorgelegt werden muss, vgl. Verwaltungsanordnung (genelge no. 1750, Az. 2013/13.)

 

Zustimmungspflicht der Militärverwaltung entbehrlich

August 2013

Wenn das Grundstück / die Immobilie von einem Ausländer vor dem 05.05.2011 gekauft wurde, dann entfällt die Zustimmungspflicht durch die Militärverwaltung. Dann kauft der Ausländer praktisch wie ein Türke, ohne längeres Abwarten, innerhalb von wenigen Tagen. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsanordnung (genelge) 1751, Az. 2013/14

 

Aufenthaltsrecht durch Immobilienerwerb

April 2013

Der Türkische Gesetzgeber lockert die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Ausländern in der Türkei. § 31 Absatz 1 b) des Gesetzes mit der Nr. 6458 (Ausländer und Internationaler Schutz Gesetz) eröffnet der Türkischen Ausländerbehörde die Möglichkeit Ausländern, die in der Türkei eine Wohnung kaufen Visa für 1 Jahr zu erteilen. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Solange die Wohnung im Eigentum des Ausländers verbleibt soll die Aufenthaltsgenehmigung verlängert werden.

Verordnung zum Grundstückserwerb durch ausländische Gesellschaften

August 2012

Im folgenden finden Sie den türkischen Text der Verordnung zu § 36 Grundstückgesetz (tapu kanunu) vom 18.08.2012.

weiterlesen

 

Grundstückserwerb durch Ausländer wieder möglich – Verordnung erlassen

August 2012

Die Grundbuchämter haben wieder die Arbeit aufgenommen. Grundstücksübertragungen an Ausländer sind wieder möglich. Die entsprechende Verordnung zum Grundbuchgesetz ist am 06.08.2012 bekannt gemacht worden. 

Die Gesetzesänderung vom 18.05.2012 zu §35 des türkischen Grundbuchgesetzes (vgl. unten) hatte in der Praxis dazu geführt, dass die Verkäufe an Ausländer gestoppt wurden. Die Grundbuchämter (tapu dairesi) warteten auf die dazu gehörige Verordnung, die nun mehr am 06.08.2012 erlassen wurde.

weiterlesen

 

Änderungen des Türkischen Grundbuchgesetzes verabschiedet

Mai 2012

Das Türkische Parlament hat das Gesetz am 03.05.2012 verabschiedet. Es ist am 18.05.2012 im Gesetzesblatt verkündet worden und ist seit dem in Kraft.

Die Militärverwaltung und das Innenministerium müssen innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes militärische Sperrgebiete und Sicherheitszonen auf einer Karte ausweisen und diese dem Ministerium, dem die Grundbuchämter angehören übergeben. Somit wird das Grundbuchamt diese Prüfung selbst vornehmen können.

weiterlesen

 

Änderungen des Türkischen Grundbuchgesetz angenommen

April 2012

Ausländer dürfen zukünftig in der Türkei 30 Hektar, anstatt wie bisher 2,5 Hektar Land erwerben. Das monatelange Warten auf die Genehmigung der Militärbehörden entfällt ganz. Das Grundbuchamt wird in Erbfällen von Amts wegen die Eintragung der Erben ins Grundbuch veranlassen. Dabei können Erbanteile wegen Steuerschulden verpfändet und verkauft werden. 

Die zuständige Justizkommission des Türkischen Parlaments hat den Gesetzesentwurf mit einigen Änderungen angenommen. Die seit Monaten diskutierten Veränderungen zum Türkischen Grundbuchgesetz werden bald vom Parlament verabschiedet. Die wichtigsten Veränderungen sind:

weiterlesen

 

Januar 2012:

Gesetzesentwurf bringt größere Rechte beim Grundstückserwerb durch Ausländer II

Wenn das Gesetz das Parlament unbeschadet durchläuft wird in Zukunft der Erwerb bis zu 30 Hektar, anstatt wie bisher 2,5 Hektar möglich sein. Das grundsätzliche Wegfallen der Zustimmungspflicht der Militärbehörde wird Übertragungshandlungen beschleunigen. Der Erwerb von unbebauten Grundstücken, auch außerhalb geschlossener Ortschaften ist ebenfalls eine Neuigkeit.

1. Der Ministerrat hat mit Verfügung vom 20.01.2012 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundbuchgesetzes mit der Nr. 2644 (tapu kanunu) ins Türkische Parlament eingebracht. Mit dem neuen § 35, der den Erwerb von Immobilien durch Ausländer regelt, wird jetzt ohne Rücksicht auf das Gegenseitigkeitsprinzip eine Positivliste über Staaten eingeführt. Damit wird der Weg frei für Bürger von 87 Staaten, die bis jetzt nicht oder nur sehr eingeschränkt Immobilien erwerben konnten. Diese und auch Deutsche unterliegen zukünftig folgenden Beschränkungen:

– Es wird eine Liste mit Ländern eingeführt, deren Staatsangehörige bis 30 Hektar Grundstücke und Immobilien ohne Sondergenehmigung erwerben dürfen. Durch Ausnahmegenehmigung kann das Recht bis zu 60 Hektar ausgeweitet werden. Das bisherige Gegenseitigkeitserfordernis entfällt.

– Es können Einschränkungen hinsichtlich Ortschaften, Regionen, etc. getroffen werden. Aus einer Erbschaft erworbene Grundstücke unterfallen den gleichen Einschränkungen. Ausländische Erben aus Staaten, die nicht privilegiert sind müssen die Immobilien veräußern.

– Ausländische Firmen können in der Türkei leichter Grundstücke erwerben.

– Genannte Einschränkungen gelten nicht für Grundpfandrechte, Sicherheiten, Hypotheken.

– Innerhalb von sechs Monaten ist den Grundbuchämtern Karten und Listen vorzulegen, aus denen militärische und sonstige Sperrgebiete ersichtlich sind, damit die Grundbuchämter Auflassungen außerhalb dieser Gebiete direkt vornehmen können. Für sicherheitsrelevante und Militärsperrgebiete wird weiterhin die Zustimmung der Militärbehörden oder des Präfekts erforderlich sein. Die Warterei auf die Genehmigung der Militärbehörde dürfte in den meisten Fällen entfallen.

– Bei einem Kauf eines unbebauten Grundstücks ist innerhalb von zwei Jahren das Bauprojekt zur Genehmigung einzureichen, ansonsten droht die Zwangsversteigerung.

– Im Einzelfall können weitere Einschränkungen getroffen werden.

Hier geht es zum Originaltext des Gesetzesentwurfs und  § 35 tapu kanunu.

2. § 36 regelt den Erwerb durch türkische Kapitalgesellschaften, an denen Ausländer maßgeblich beteiligt sind.

3. Die Grundbuchämter sollen außerdem ohne gerichtlichen Erbschein, aufgrund der Angaben im Personenstandregister (nüfus kayıt) die Erben ins Grundbuch eintragen dürfen.

Stand: 26.01.2012

November 2011:

Gesetzesentwurf bringt größere Rechte beim Grundstückserwerb durch Ausländer

Die der Türkischen Regierung zugehörige Arbeitsgruppe „Koordinationsstelle Wirtschaft“ (Ekonomi Koordinasyon Kurulu, kurz EKK) diskutiert zur Zeit einen Gesetzesentwurf zur teilweisen Liberalisierung des Erwerbs von Immobilien durch Ausländer.

Das Gegenseitigkeitserfordernis (mütekabiliyet/karşılıklılık) steht auf dem Prüfstand. Dessen Aufhebung wird von Vertretern der Immobilienbranche begrüßt, die weitere Investitionen in das „Betongold“ erhoffen. Skeptiker behaupten, die Abschaffung des Gegenseitigkeitsprinzips sei nur durch eine Verfassungsänderung möglich.

Andere, national eingestellte Gruppen wollen den Vollrechtserwerb einschränken. Ausländern soll hinsichtlich von Grundstücken nur der Erwerb eines Erbbaurechts (üst kullanım hakkı) möglich sein, um den „Ausverkauf des Landes“ zu verhindern. Der bisherige Vollerwerb soll weiterhin für Wohnungseigentum möglich sein.

Die Aufhebung von weiteren Einschränkungen, außer in Grenzregionen ist ebenfalls ein Diskussionspunkt.

Der Gesetzesentwurf soll im Dezember 2011 dem Parlament vorgelegt werden.

Stand: 28.11.2011