Änderungen des Türkischen Grundbuchgesetz angenommen (April 2012)

Änderungen des Türkischen Grundbuchgesetz angenommen

April 2012

Ausländer dürfen zukünftig in der Türkei 30 Hektar, anstatt wie bisher 2,5 Hektar Land erwerben. Das monatelange Warten auf die Genehmigung der Militärbehörden entfällt ganz. Das Grundbuchamt wird in Erbfällen von Amts wegen die Eintragung der Erben ins Grundbuch veranlassen. Dabei können Erbanteile wegen Steuerschulden verpfändet und verkauft werden. 

Die zuständige Justizkommission des Türkischen Parlaments hat den Gesetzesentwurf mit einigen Änderungen angenommen. Die seit Monaten diskutierten Veränderungen zum Türkischen Grundbuchgesetz werden bald vom Parlament verabschiedet. Die wichtigsten Veränderungen sind:

  • Ausländer dürfen in Zukunft in der Türkei insgesamt 30 Hektar, anstatt wie bisher 2,5 Hektar Land erwerben. Die Größe darf 10 % des Verwaltungsbezirks (ilçe) nicht überschreiten.
  • Ausländische Firmen, die in der Türkei registriert sind, dürfen auch unbebaute Grundstücke kaufen. Bedingung: Innerhalb von 2 Jahren wird das Bauprojekt zur Genehmigung eingereicht.
  • Die Militärbehörden haben Sperrgebiete, Sicherheitsgebiete innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-treten des Gesetzes den Grundbuchämtern mitzuteilen. Das Warten auf eine Genehmigung entfällt.
  • Die neue Frist für die Ersitzung beträgt 20 Jahre.
  • Wenn innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall die Erben die Rechtsfolge im Grundbuch mit einem Erbschein nicht nachweisen wird das Grundbuchamt (tapu dairesi) selbst die Bestimmung der Erben gerichtlich beantragen und die Erben ins Grundbuch eintragen. Hierbei kann der Staat wegen offenen Steuerschulden Erbanteile pfänden und verwerten.

 Die neuen Rechte gelten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Rechtsanwalt Serhat KILINÇ, 16.04.2012

(Zitate nur mit Quellenangabe erlaubt.)

Zurück zu den aktuellen Meldungen