Türkische Vollmachten müssen notariell beurkundet sein!
August 2015
Ab dem 11.08.2015 werden die Türkischen Grundbuchämter bei Vollmachten aus dem Ausland darauf achten, ob diese notariell beurkundet sind. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift Nr. 1767 (2015/5). Bis vor kurzem wurden Vollmachtstexte akzeptiert, die lediglich vom deutschen Notar beglaubigt waren. Dieser beglaubigte nur die Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung), informierte aber nicht über den Inhalt. Ab sofort soll die Beurkundung auch bei Vollmacht aus dem Ausland erforderlich sein. So wie auch in der Türkei türkische Notare den Vollmachtgeber über den Inhalt aufklären müssen hat der deutsche Notar ebenso den Text zu erläutern. Der Türkische Vollmachtstext kann nach wie vor über uns erstellt und dem deutschen Notar zur Verfügung gestellt werden.