Grundstückserwerb durch Ausländer wieder möglich (August 2012)

Grundstückserwerb durch Ausländer in der Türkei wieder möglich – Verordnung erlassen

August 2012

Die Grundbuchämter haben wieder die Arbeit aufgenommen. Grundstücksübertragungen an Ausländer sind wieder möglich. Die entsprechende Verordnung zum Grundbuchgesetz ist am 06.08.2012 bekannt gemacht worden. 

Die Gesetzesänderung vom 18.05.2012 zu §35 des türkischen Grundbuchgesetzes (vgl. unten) hatte in der Praxis dazu geführt, dass die Verkäufe an Ausländer gestoppt wurden. Die Grundbuchämter (tapu dairesi) warteten auf die dazu gehörige Verordnung, die nun mehr am 06.08.2012 erlassen wurde.

Zusammengefasst bestimmt die Verordnung:

30 Hektar:

Es ist nun mehr möglich in der Türkei bis zu 30 Hektar Land zu erwerben. Dabei ist eine praktische Lösung dahingehend getroffen worden, dass diese Begrenzung zu keinerlei Verzögerungen beim Erwerb führt, da der ausländische Erwerber beim Antrag versichert, nicht über dieser Grenze zu liegen. Der Erwerb ist weiterhin begrenzt auf 10% der Verwaltungseinheit (il).

Ausländische Kapitalgesellschaften:

Ausländische Kapitalgesellschaften können nur nach besonderen Gesetzen Grundeigentümer werden.

Sie können aber ohne Einschränkungen dingliche Rechte, z.B. Hypotheken  als Sicherheit im Grundbuch eintragen lassen.

Der Ministerrat kann zu Gunsten von ausländischen Kapitalgesellschaften Ausnahmen zulassen. Der türkische Staat bezweckt, dass diese Kapitalgesellschaften unbebaute Grundstücke innerhalb von einem Jahr zur Aufnahme des Geschäftszwecks bebauen. Wenn innerhalb von zwei Jahren der Bau nicht festgestellt werden kann, sollen die Eigentümer enteignet werden. Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Rahmen eines Kaufs oder Verkaufs eines Grundstückes Anträge bei Grundbuchämtern stellen, müssen die jeweilige Genehmigung vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Genehmigungen richten sich z.B. nach dem Gesetz zur Förderung des Tourismus, Nr. 2634, Gesetz über Gewerbegebiete, bei Nr. 4737, oder das Mineralölgesetz, Nr.6326.

Dingliche Rechte:

Wenn Ausländer und ausländische Kapitalgesellschaften dingliche Rechte eintragen lassen wollen, dann gelten keine Einschränkungen. In diesen Fällen wird das Grundbuchamt direkt den Antrag bearbeiten.

Erbfall:

Die Begrenzung für Ausländer gilt nicht für Erbfälle. Hier ist allerdings zu beachten, dass ein Ausländer, der ansonsten nicht Grundstücke erwerben könnte, diese innerhalb eines Jahres verkaufen muss. Auch hier droht sonst Enteignung.

Zustimmung Verteidigungsministerium:

Das Grundbuchamt muss derweil noch bei den zuständigen Stellen des Verteidigungsministers um eine Zustimmung nachfragen. Diese Praxis wird zum 17.05.2013 entfallen. Dann werden den Grundbuchämtern direkt die Listen des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums über Sicherheitsgebiete und Militärsperrgebiete vorliegen.

Grundstücke auf Inseln:

Bei Anträgen hinsichtlich Grundeigentums auf Inseln, werden nicht das zuständige Grundbuchamt, sondern die regionale Aufsichtsstelle zuständig sein.

Griechische Staatsangehörige türkischer Herkunft:

Griechische Staatsangehörige türkischer Herkunft benötigen eine Bescheinigung der türkischen Konsulate über ihren Sonderstatus, den sie beim Grundbuchamt vorliegen müssen. In diesem Fall wird der Antrag direkt durch das Grundbuchamt entschieden.

Republik Nord-Zypern:

Staatsangehörige der türkischen Republik Nord-Zypern werden nicht wie Ausländer behandelt, sie werden türkischen Staatsangehörigen gleich gestellt. Sie unterliegen nicht den oben genannten Beschränkungen.

Ausgebürgerte Türken (Mavi kart und pembe kart Angehörige):

Für Türken, die mit Zustimmung des türkischen Staates sich haben ausbürgern lassen, um z.B. die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes anzunehmen, werden wie türkische Staatsangehörige behandelt, mit der Folge dass Grundbuchämter keine Anfragen mehr an andere Ministerien stellen müssen. Hierbei ist wichtig, dass die Bescheinigung hierüber (pembe kart oder mavi kart) vorgelegt wird. Wenn diese Personen sich vertreten lassen, muss der Vertreter diese Unterlagen vorlegen können. Diese Vollmachten können auch bei deutschen Notaren erstellt werden. Hier ist es sinnvoll sich vorab zu informieren. Dies gilt für Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nicht wieder erworben haben. Türkische Staatsangehörige, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, werden wie türkische Staatsangehörige behandelt.

Syrien:

Anträge von syrischen Staatsangehörigen, werden nicht vor Ort bei den Grundbuchämtern, sondern vom Ministerium selbst bearbeitet. Hier gibt es bestimmte Quoten. Hier muss anhand des konkreten Einzelfalls geprüft werden, ob ein Erwerb möglich ist.

Stand: 06.08.2012

 

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